Redaktion ekkw.de
Veröffentlicht 06 Mär 2017

Kassel (epd). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu todbringenden Betäubungsmitteln stößt auf kirchliche Kritik. Der Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Prof. Dr. Martin Hein, bezeichnete das Urteil gegenüber dem Evangelischen Pressedienst (epd) als enttäuschend. Es führe in Richtung einer Erleichterung zum Zugang zu Medikamenten, die die Tod bewirken könnten, sagte Hein, der auch Mitglied des Deutschen Ethikrates ist. Das Gericht in Leipzig hatte entschieden, dass unter bestimmten Umständen einem Betroffenen der Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, nicht verwehrt werden könne.

Das Urteil sei allerdings kein Freibrief für eine bisher in Deutschland verbotene kommerzielle Sterbehilfe, sagte Hein. «Die ist und bleibt verboten», sagte er. Die Ehefrau des Klägers, die aufgrund eines Unfalls vom Hals an abwärts gelähmt war und künstlich beatmet werden musste, war in den Vorinstanzen mit ihrem Begehren nach Kauf eines entsprechenden Medikamentes gescheitert und hatte sich schließlich in der Schweiz mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben genommen.

Hein kritisierte, dass nach diesem Urteil nun immer wieder geprüft werden müsse, was ein solcher vom Gericht benannter «Ausnahmefall» eigentlich sei. Problematisch empfinde er auch die Rede von einer «würdigen und schmerzlosen» Selbsttötung. Es sei schwierig, im Blick auf eine Selbsttötung mit der Menschenwürde zu argumentieren, sagte er. «Da begeben wir uns in eine Grauzone». Die Kirchen seien nun aufgerufen, deutlich zu sagen, dass es auch ein behindertes Leben mit Würde geben könne, sagte Hein. Der Tod hingegen sei unumkehrbar.

Urteil des Bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 2. März 2017 geurteilt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte schwer und unheilbar kranken Patienten in Extremfällen den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das gelte, wenn die Betroffenen «wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative - etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch - zur Verfügung steht». Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Artikel 2 des Grundgesetzes (AZ: BVerwG 3 C 19.15). (06.03.2017)

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