Der Rat der Landeskirche

Der Rat der Landeskirche ist das Verbindungsorgan der kirchenleitenden Gremien. Ihm gehören an: die Bischöfin (als Vorsitzende) sowie ihre stellvertretenden Personen, der Prälat (theologisch) und die Vizepräsidentin (juristisch), die Pröpstinnen und der Propst, die Mitglieder des Synodalvorstandes (Präses als stellvertretender Vorsitzender des Rates der Landeskirche) sowie acht Synodale, sechs Laien und zwei Pfarrpersonen.

Dabei muss ein Mitglied des Rates der Landeskirche vertretend für die diakonisch-missionarische Arbeit sein. Der Rat verfügt über weitreichende rechtliche Kompetenzen: So kann er zwischen den Tagungen der Landessynode unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverordnungen erlassen.

Er beruft auf Vorschlag der Bischöfin u.a. die stellvertrenden Personen der Bischöfin, die Pröpste, die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes, die Dekaninnen und Dekane der Kirchenkreise und entscheidet in Zweifels- und Streitfragen, welche die Kirchenleitungsorgane betreffen.

Die Mitglieder des Rates

Mitglieder von Amts wegen:

Bischöfin Prof. Dr. Beate Hofmann, Kassel
als Vorsitzende

Prälat Burkhard zur Nieden, Kassel
Stellvertreter: Oberlandeskirchenrätin Prof. Dr. Gudrun Neebe, Kassel

Vizepräsidentin Dr. Katharina Apel, Kassel
Stellvertreter: Oberlandeskirchenrat Timo Koch, Kassel

Pröpstin Sabine Kropf-Brandau, Sprengel Hanau-Hersfeld

Pröpstin Katrin Wienold-Hocke, Sprengel Kassel

Propst Dr. Volker Mantey, Sprengel Marburg

Präses Dr. Michael Schneider, Schlüchtern 
(Präses der Landessynode, Mitglied des Synodalvorstandes)

Kirchenrätin Dr. lsabel Schneider-Wölfinger, Espenau 
(1. beisitzendes Mitglied des Synodalvorstandes)

Pfarrer Kristof Weisheit, Edermünde-Besse 
(2. beisitzendes Mitglied des Synodalvorstandes)

Stellvertretende Personen des Synodalvorstandes:
Pfarrerin Beate Rilke, Wächtersbach
Dieter Fritz, Kassel

Gewählt Mitglieder:

Ute Bachmann, Bad Sooden-Allendorf
Stellvertreter: Ludger Arnold, Weißenborn

Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen
Stellvertreterin: Dekanin Eva Brinke-Kriebel, Korbach

Rosemarie Czekalla, Nidderau
Stellvertreterin: Maike Bohl, Ludwigsau

Dekan Ralf Gebauer, Schmalkalden
Stellvertreter: Dekanin Sabine Tümmler, Fritzlar

Diakon Michael Koch, Kassel
Stellvertreterin: Sabine Knickrehm, Kassel

Andreas Maraun, Eichenzell
Stellvertreterin: Simone Küster, Hanau

Uwe Papenfuß, Fritzlar
Stellvertreter: Kurt Barth, Weimar

Silvia Scheffer, Willingshausen
Stellvertreter: Fritz Willems, Korbach

(Stand: Mai 2024)
 

Stichwort: Rat der Landeskirche

Aus der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Artikel 128ff.): Der Rat der Landeskirche ist berufen, die Einheit des kirchenleitenden Handelns zu wahren. In ihm wirken Mitglieder der Organe der Leitung und Verwaltung zusammen. Die Amtszeit der von der Synode entsandten Mitglieder des Rates der Landeskirche endet mit der Konstituierung der neuen Synode. Der Rat wird in der Regel jeden zweiten Monat von der oder dem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder verlangt und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erschienen sind.

Der Rat der Landeskirche ist über den Stand des kirchlichen Lebens und über die Vorgänge der kirchlichen Verwaltung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu unterrichten.

Der Rat ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Er erlässt Rechtsverordnungen in Fällen, die keinen Aufschub vertragen, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder der Bedeutung der Sache nicht entspricht. Die Grundordnung darf dadurch nicht geändert werden.
     
  • Er beruft auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs die Prälatin oder den Prälaten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die anderen Mitglieder des Landeskirchenamtes, die Pröpstinnen und Pröpste, die Dekaninnen und Dekane, die Landespfarrerinnen und Landespfarrer sowie die Direktorinnen und Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie.
     
  • Er entscheidet auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs über die Abberufung der Prälatin oder des Prälaten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Pröpstinnen und Pröpste, der Dekaninnen und Dekane, der Landespfarrerinnen und Landespfarrer sowie der Direktorinnen und Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie, wenn eine gedeihliche Führung ihrer Ämter nicht mehr zu erwarten ist.
     
  • Er entscheidet über die Errichtung und Aufhebung hauptamtlicher Stellen im Landeskirchenamt sowie sonstiger landeskirchlicher Ämter.
     
  • Er entscheidet bei Aufsichtsbeschwerden und Rechtsbeschwerden in den durch Kirchengesetz vorgesehenen Fällen.
     
  • Er entscheidet in Zweifels- und Streitfragen, die sich aus der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Organe der Leitung und Verwaltung ergeben. Ist der Rat hierbei selbst beteiligt, entscheidet die Landessynode. Gegen die Entscheidung des Rates kann die Landessynode angerufen werden.
     
  • Er erledigt alle besonderen Aufgaben, die ihm durch Grundordnung, Kirchengesetz oder Beschluss der Landessynode ausdrücklich zugewiesen werden.