Die Mitglieder des neuen Rates der Landeskirche bei tollem Frühlingswetter in Hofgeismar. (Foto: medio.tv/Schauderna)

Die Mitglieder des neuen Rates der Landeskirche bei tollem Frühlingswetter in Hofgeismar. (Foto: medio.tv/Schauderna)

Redaktion ekkw.de
Veröffentlicht 06 Mai 2022

Hofgeismar (medio). Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am Freitag (6.5.) in der Evangelischen Tagungsstätte in Hofgeismar aus ihren Reihen den neuen Rat der Landeskirche gewählt. Der Rat ist das wichtigste Leitungsgremium zwischen den Synodaltagungen.

Gewählt wurden (in alphabetischer Reihenfolge):

Ute Bachmann, Bad Sooden-Allendorf
Vertreter: Ludger Arnold, Weißenborn

Pfarrer Frieder Brack, Witzenhausen
Vertreter: Pfarrer Kristof Weisheit, Edermünde

Rosemarie Czekalla, Nidderau
Vertreterin: Maike Bohl, Ludwigsau

Dekan Ralf Gebauer, Schmalkalden
Vertreterin: Dekanin Sabine Tümmler, Fritzlar

Michael Koch, Kassel
Vertreterin: Sabine Knickrehm, Kassel

Andreas Maraun, Eichenzell
Vertreterin: Simone Küster, Hanau

Uwe Papenfuß, Fritzlar
Vertreter: Kurth Barth, Weimar (Lahn)

Silvia Scheffer, Willingshausen
Vertreter: Fritz Willems, Korbach
 

Dem Rat der Landeskirche der 14. Landessynode gehören zudem von Amts wegen an:

Bischöfin Dr. Beate Hofmann (Vorsitzende)

Präses Dr. Michael Schneider (stellv. Vorsitzender)

Kirchenrätin Dr. Isabel Schneider-Wölfinger (1. Beisitzerin der Landessynode)

Jan Friedrich Eisenberg (2. Beisitzer der Landessynode)

Prälat Burkhard zur Nieden

Vizepräsident Dr. Volker Knöppel

Pröpstin Sabine Kropf-Brandau (Sprengel Hanau-Hersfeld)

Pröpstin Katrin Wienold-Hocke (Sprengel Kassel)

Propst Dr. Volker Mantey (Sprengel Marburg)

(06.05.2022)

Stichwort: Rat der Landeskirche

Aus der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Artikel 128ff.): Der Rat der Landeskirche ist berufen, die Einheit des kirchenleitenden Handelns zu wahren. In ihm wirken Mitglieder der Organe der Leitung und Verwaltung zusammen. Die Amtszeit der von der Synode entsandten Mitglieder des Rates der Landeskirche endet mit der Konstituierung der neuen Synode. Der Rat wird in der Regel jeden zweiten Monat von der oder dem Vorsitzenden zu einer Sitzung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder verlangt und ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erschienen sind.

Der Rat der Landeskirche ist über den Stand des kirchlichen Lebens und über die Vorgänge der kirchlichen Verwaltung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, zu unterrichten.

Der Rat ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Er erlässt Rechtsverordnungen in Fällen, die keinen Aufschub vertragen, wenn die Landessynode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich ist oder der Bedeutung der Sache nicht entspricht. Die Grundordnung darf dadurch nicht geändert werden.
  • Er beruft auf Vorschlag der Bischöfin oder des Bischofs die Prälatin oder den Prälaten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die anderen Mitglieder des Landeskirchenamtes, die Pröpstinnen und Pröpste, die Dekaninnen und Dekane, die Landespfarrerinnen und Landespfarrer sowie die Direktorinnen und Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie.
  • Er entscheidet auf Antrag der Bischöfin oder des Bischofs über die Abberufung der Prälatin oder des Prälaten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Pröpstinnen und Pröpste, der Dekaninnen und Dekane, der Landespfarrerinnen und Landespfarrer sowie der Direktorinnen und Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie, wenn eine gedeihliche Führung ihrer Ämter nicht mehr zu erwarten ist.
  • Er entscheidet über die Errichtung und Aufhebung hauptamtlicher Stellen im Landeskirchenamt sowie sonstiger landeskirchlicher Ämter.
  • Er entscheidet bei Aufsichtsbeschwerden und Rechtsbeschwerden in den durch Kirchengesetz vorgesehenen Fällen.
  • Er entscheidet in Zweifels- und Streitfragen, die sich aus der verfassungsgemäßen Zuständigkeit der Organe der Leitung und Verwaltung ergeben. Ist der Rat hierbei selbst beteiligt, entscheidet die Landessynode. Gegen die Entscheidung des Rates kann die Landessynode angerufen werden.
  • Er erledigt alle besonderen Aufgaben, die ihm durch Grundordnung, Kirchengesetz oder Beschluss der Landessynode ausdrücklich zugewiesen werden.