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Frühjahrssynode der EKKW 2024 - Tag 3

medio.tv/schauderna

Gesetzesänderungen und Wahlerleichterungen

Um den Gemeinden die Wahl zu erleichtern, hat die Frühjahressynode 2024 Gesetzesänderungen zum 01.01.2025 beschlossen:

Berufungen (Art 14 und 18 GO) wurden entfristet, die Zahl neu geregelt. In Kirchenvorständen mit bis zu sieben gewählten Mitgliedern dürfen drei weitere Mitglieder berufen werden. In Kirchenvorständen mit acht oder mehr gewählten Mitgliedern darf die Zahl der Berufenen die Hälfte der Zahl der Gewählten nicht überschreiten. Die Veränderungen eröffnen einen flexiblen, bedarfsorientierten Umgang mit Berufungen auch schon vor der nächsten Wahl.

Die Beteiligung von Jugendmitgliedern im Kirchenvorstand ist ausdrücklich gewünscht und in Art 16.2a GO jetzt rechtlich fixiert: Um jungen und interessierten Gemeindeglieder unter 18 Jahren in Zukunft eine ordentliche Möglichkeit zur Mitarbeit im Entscheidungsgremium Kirchenvorstand zu eröffnen, sollen unter den Berufenen zwei Jugendmitglieder im Alter von 14 bis 27 Jahren sein (Stimmberechtigung ab 18 Jahren). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge ist außerdem auf eine angemessene Beteiligung junger Menschen hinzuwirken (Art 16.3 GO).

Um die KV-Wahl zu erleichtern, müssen Stimmlisten in jeder Kirchengemeinde insgesamt nur noch zwei Kandidaten bzw. Kandidatinnen mehr als zu wählende Mitglieder enthalten. Kirchengemeinden, die mehrere selbstständige Stimmbezirke bilden möchten, benötigen allerdings künftig jeweils einen Kandidaten/eine Kandidatin pro Stimmliste mehr (§ 11 KV-Wahl-G).

Der nicht mehr zeitgemäße Art 16 GO wurde gestrichen und hebt damit die Einschränkungen der Wählbarkeit für miteinander verwandte Personen auf. Eine Altersbegrenzung hinsichtlich der Wählbarkeit (über 70 Jahren) besteht seit 2014 nicht mehr.