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Grundsätzliches

Generell gilt: für alle Formen der Mediennutzung bzw. -vorführung benötigt man eine entsprechende Erlaubnis / Lizenz des Urhebers oder Rechteinhabers.

Für jede öffentliche Filmvorführung im nichtgewerblichen Bereich benötigt man also die Lizenz zur nicht-gewerblich öffentlichen Vorführung.

Filme aus einem Verleih (z.B. Stadtbibliothek) oder Kauf-DVDs sind nur für die private Nutzung bestimmt (siehe Rechtehinweis auf dem Trägermedium).

Filme mit dem Recht zur nichtgewerblichen öffentlichen Vorführung erhält man in kirchlichen Medienzentralen und kommunalen Bildstellen.

Für Filmtitel, die man dort nicht entleihen kann, muss man beim Rechteinhaber (Filmverleihfirma, Lizenzierungs-Agentur, Filmemacher) das Recht für eine einmalige Vorführung erwerben. Die Medienzentrale Kassel bietet hier hier die Möglichkeit der Lizensierung über das KFW-Bouquet und unterstützt auch bei der Recherche anderer Lizenzen.

Außenwerbeverbot

Durch den nichtgewerblichen Einsatz von Filmen soll den Kinos und anderen gewerblichen Filmvorführern keine Konkurrenz entstehen. Daher ist es nicht gestattet, für nichtgewerbliche Filmveranstaltungen zu werben. Das Außenwerbeverbot betrifft u. a. Ankündigungen in Zeitungen und im Internet, das Aufhängen von Plakaten und das Auslegen/Verteilen von Handzetteln im öffentlichen Bereich.

Erlaubt ist Werbung in eigenen Veröffentlichungen (kirchlicher Gemeindebrief, Newsletter an einen geschlossenen Personenkreis), das Aufhängen von Plakaten und das Verteilen von Handzetteln innerhalb der eigenen Einrichtung (Kirchengebäude, Gemeindehaus usw.). Sollen Filmveranstaltungen in der Presse oder im Internet angekündigt werden, so empfiehlt es sich, den Filmtitel nicht zu nennen, sondern eine Umschreibung zu wählen (z. B. „Hollywood-Komödie“). Tipp: Versehen Sie Ihre Veranstaltungsbewerbung mit dem Hinweis „Veranstaltungen der nichtgewerblichen Filmarbeit unterliegen einem Werbeverbot. Die Filmtitel können tel. erfragt werden.“ Auch auf Begriffe wie „Kino“ oder „Cinema“ sollte man möglichst bei der Ankündigung verzichten.

Nichtgewerblicher Charakter der Filmvorführung

Generell darf kein Eintrittsgeld verlangt werden.

Open-Air-Vorführungen

Open-Air-Vorführungen von Spielfilmen mit nichtgewerblicher öffentlicher Vorführlizenz sind nicht zulässig. Für Open-Air-Vorführungen wird eine zusätzliche Vorführlizenz benötigt. Verfügbarkeit und Kosten hängen vom jeweiligen Lizenzgeber ab. Die Medienzentrale unterstützt bei der Recherche und Beschaffung einer Open-Air-Vorführlizenz.

Lizenzgebiet

Die in der Ev. Medienzentrale in Kassel entliehenen Filme dürfen nur innerhalb des Gebiets der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck und der Ev. Kirche in Hessen und Nassau vorgeführt werden. Gleiches gilt für Onlinemedien, die im Medienportal der Medienzentralen der EKKW und der EKHN heruntergeladen oder gestreamt werden.

GEMA

Eventuell fällige Gema-Gebühren für die Musikrechte sind mit der erworbenen Vorführlizenz nicht abgegolten!

Filmvorführungen in Kirchen und Gemeinden sind im Rahmen des bis 31.12.2024 geltenden Pauschalvertrags zwischen EKD und GEMA kostenlos, wenn kein Eintritt verlangt wird. 
Dies gilt nur für rein kirchliche/gemeindliche Vorführungen ohne nicht-kirchliche Kooperationspartner.

Bitte beachten Sie: Sie müssen die Filmvorführung trotzdem bei der GEMA anmelden! Denn seit 1.1.2024 müssen Filmvorführungen bei der GEMA angemeldet werden, auch wenn kein Eintritt verlangt wird und sie im Rahmen des Pauschalvertrags der EKD mit der GEMA kostenlos sind.
https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen 
Der Pauschalvertrag ist derzeit im Meldeportal der GEMA noch nicht abgebildet. Sollten Sie obige Bedingungen erfüllen und wider Erwarten eine Rechnung der GEMA erhalten, wenden Sie sich bitte an uns.

Für Schule und Unterricht bestehen entsprechende Rahmenverträge zwischen der GEMA und den Kultusministerien.

Alle anderen Entleiher*innen müssen sich vor der öffentlichen Filmvorführung mit Filmen der Medienzentralen der EKKW und EKHN erkundigen, ob für ihre Einrichtung Pauschalverträge mit der GEMA existieren oder ob eine Einzelanmeldung bei der GEMA notwendig ist.

Bei Fragen zu Filmvorführungen, insbesondere auch bei Fragen zur GEMA, können Sie sich gerne an uns wenden. Rechtliche Auskünfte können wir Ihnen hierbei leider nicht geben, wir kennen jedoch die jeweils zuständigen Expert*innen und können an diese weiterverweisen.

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)

Die Vorgaben der FSK sind gesetzlich bindend. Die Kennzeichnungen sind auf der DVD-Hülle, der DVD selbst und im Vorspann des Films zu finden.

Die Freigaben der FSK:
FSK 0, FSK 6, FSK 12, FSK 16, FSK 18, Keine Jugendfreigabe

Die FSK-Freigabe kann – bis auf eine Ausnahme – nicht von den Eltern außer Kraft gesetzt werden. Die Ausnahme ist die sog. „Parental Guidance“-Regelung: Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden. Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (=Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.

Hintergrund: Aufführungsarten im Urheberrecht

Private Vorführung
Medien, die nur zur privaten Nutzung bestimmt sind (siehe  Aufkleber auf Kauf-Medien oder Medien aus einem Verleih wie z.B. Stadbibliothek) dürfen nur im privaten, persönlichen Rahmen, also z.B. im Familienkreis, vorgeführt werden.

Nicht-öffentliche Aufführung
Nicht-Öffentlichkeit ist der Fall bei einem 1. abgrenzbaren Personenkreis, der 2. mit dem Veranstalter in einer persönlichen Beziehung steht, z. B. den Gastgeber kennt. Beispiele: Vorführungen unter Freunden, die auf eine Geburtstagsfeier eingeladen wurden oder unter Vereinsmitgliedern, sind nicht-öffentliche Aufführungen. Wie der Klassenverband zu definieren ist, ist in der juristischen Kommentarliteratur nicht eindeutig geklärt.

Der Einsatz von Filmen im Unterricht kann in manchen Fällen einer „nicht gewerblichen öffentlichen Vorführung” entsprechen und in anderen Fällen nicht. Diese Frage ist aber im Zusammenhang mit einem legalen Einsatz des Films im Unterricht zweitrangig. Produzenten haben das Recht, ihre Medien für den Einsatz im privaten Umfeld freizugeben und andere Nutzungen auszuschließen. Der Einsatz in der Schule mag in einigen Fällen „öffentlich” sein und in anderen Fällen „nicht öffentlich”, aber privat ist die Nutzung in der Schule nie.

Öffentliche Aufführung
Alle bei der Medienzentrale ausgeliehenen, gekauften oder heruntergeladenen Medien dürfen öffentlich aufgeführt werden, wenn die Aufführung nicht-gewerblichen Charakter hat.
Beispiele: Eine Filmvorführung, zu der alle Schüler einer Schule erscheinen könnten, gilt als öffentliche Veranstaltung, ebenso ein Seminar, für das öffentlich geworben wurde. Natürlich sind auch Gottesdienst und Gemeindekino öffentliche Veranstaltungen.

Hintergrund: Mitschnitte, Schulfernsehen und Mediatheken

Auch Fernsehmitschnitte darf man nicht ohne weiteres zeigen. Hier muss zunächst geklärt werden, ob die Rechte für die Sendung beim Autor oder beim Sender selbst liegen. Auch der Ausschnittsweise Einsatz einer aufgezeichneten Sendung oder eines nicht lizenzierten Films als „Zitat“ ist nicht gestattet. (Eine Ausnahme sind wissenschaftliche Arbeiten. Hier dürfen Filmausschnitte verwendet werden, wenn sie zum Belegen der eigenen Aussage dienen.)

Einige Fernsehsender haben einen Mitschnittservice, bei dem man Teile von Sendungen bestellen kann.

Schulfernsehsendungen dagegen sind ausdrücklich für die Nutzung in der Schule freigegeben und dürfen zu diesem Zweck aufgezeichnet/heruntergeladen und vorgeführt werden. Mitschnitte dürfen ein Jahr lang im Unterricht eingesetzt werden. Bei Film-Downloads darf die Sendung solange eingesetzt werden, wie das Video auf dem Portal des Schulfernsehens (z.B. www.planet-schule.de) verfügbar ist.