Erklärfilm
Redaktion ekkw.de
Veröffentlicht 01 Apr 2022

Am 5. Mai tritt die 14. Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Frühjahrstagung findet vom 5. bis 7. Mai 2022 statt, bei der auch Synodale in das Amt eingeführt werden, die bisher noch kein Mitglieder der Landessynode waren. Dies nehmen wir zum Anlass und erklären im Folgenden wie sich die Landessynode zusmmensetzt, welche Aufgaben sie hat und wie Entscheidungen herbeigeführt werden. Durch anklicken öffnen sich die einzelnen Kapitel:

Tagung der Landessynode

Wie lange dauert die Amtsperiode einer Synode? 

Die Landessynode wird auf sechs Jahre gewählt. Vor deren Ablauf müssen Neuwahlen stattfinden und Berufungen erfolgen. 

Artikel 93 Absatz 1 Grundordnung

Wie oft tagt die Landessynode im Jahr?

Die Synode muss mindestens 1x im Jahr tagen. In der Regel werden zwei mehrtägige Tagungen im Frühjahr (April oder Mai) und Ende November (Woche nach Totensonntag) geplant.

Besteht die Möglichkeit, auch außerplanmäßig zusammenzukommen? 

Ja, der oder die Präses kann bei Bedarf die Synode zusammenrufen. Außerdem muss sie auf Antrag der Bischöfin oder eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Antrag des Rates der Landeskirche einberufen werden. 

Artikel 97 Absatz 2 Grundordnung

Muss die Landessynode in Präsenz tagen oder sind auch digitale Zusammenkünfte möglich?

Die Landessynode tagt in der Regel in Präsenz. Ausnahmsweise kann eine Tagung (ganz oder teilweise) digital (Video- oder Telefonkonferenz) oder in hybrider Form tagen. 

Artikel 97 Absatz 3 Grundordnung

Wer lädt zu den Tagungen ein?

Der oder die Präses lädt im Benehmen mit der Bischöfin zu den Tagungen ein.

§ 1 Absatz 1 Geschäftsordnung Landessynode

Wer entscheidet, was auf die Tagesordnung kommt?

Die Tagesordnung wird vom Synodalvorstand aufgestellt, nachdem sie zuvor im Rat der Landeskirche beraten worden ist.

§ 1 Absatz 3 Geschäftsordnung Landessynode

Wie wird die Tagung dokumentiert?

Für die Führung des Protokolls werden zwei Nichtsynodale als Schriftführende eingestellt, die zu Beginn einer Tagung durch den oder die Präses verpflichtet werden. Dies sind i. d. R. die Leitung des Büros unabhängiger Geschäftsstellen sowie die Assistenz. Das Protokoll soll "den Gang der Verhandlungen erkennen lassen", Anträge und Beschlüsse wörtlich wiedergeben und die Namen der Redner enthalten.

§ 6 Absatz 1 und 2 Geschäftsordnung Landessynode

Tagt die Synode öffentlich?

In der Regel ja. Die Öffentlichkeit kann aber auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit kann auch durch eine digitale Übertragung im Internet hergestellt werden. 

§ 12 Absatz 1 und 3 Geschäftsordnung Landessynode

Was ist der Unterschied zwischen einer Tagung und einer Sitzung?

Die Landessynode kommt mehrmals im Jahr zu (regelmäßig mehrtägigen) Tagungen zusammen, d. h. jedes Zusammenkommen wird als Tagung bezeichnet. Eine Tagung unterteilt sich in mehrere Sitzungen, z. B. eine erste Sitzung am Vormittag bis zur Mittagspause, eine weitere nachmittags bis zum Abendessen, und eine dritte am Abend.

Das ist das Besondere einer konstituierenden Tagung?

In der konstituierenden Tagung einer Amtsperiode müssen zunächst der Synodalvorstand, der Rat der Landeskirche sowie die synodalen Gremien neu gewählt werden. Die Wahl des oder der Präses leitet die Bischöfin; die Wahl der anderen Personalien und Gremien leitet der oder die frisch gewählte Präses. 

Warum sitzen Bischöfin, Prälat und Vizepräsident neben dem Synodalvorstand?

Bei der vorfindlichen Sitzordnung auf dem "Podium" handelt es sich um eine Tradition der Synode der EKKW. Die derzeitige Sitzordnung kann Anlass zu Irrtümern geben, denn: "Die Bischöfin oder der Bischof kann nicht Mitglied des Synodalvorstandes sein." (Art 95 Abs. 2 GO). Andererseits: "Landessynode und Bischöfin oder Bischof tragen in ihrem Miteinander und Gegenüber die oberste Verantwortung für Leben und Dienst der Landeskirche“. (Artikel 89, Absatz 1 Grundordnung) Es gibt keine rechtliche Vorgabe zur Sitzordnung in der Synode.  

Gibt es eine Sitzordnung in der Landessynode?

Die tatsächliche Sitzordnung der Synode orientiert sich an dem Zugang der Synodalen zur Landessynode: die berufenen Synodalen sowie die Synodalen von Amts wegen sitzen in einem Block in der Mitte des Synodalsaals, die Synodalen aus den Kirchenkreisen sitzen nach Sprengeln geordnet zusammen. 

Warum ändert sich der Sitzplatz der Synodalen in der Synode?

Die Sprengel-Sitzordnung rotiert einmal pro Legislaturperiode, damit nicht immer die gleichen Synodalen vorne sitzen. Die Berufenen sowie die Synodalen von Amts wegen werden nicht in die Sprengel-Sitzordnung integriert. Der Grund hierfür ist, dass die stellvertretenden berufenen Synodalen nicht aus demselben Sprengel stammen müssen wie die Vertretenen. 

Organisation der Landessynode

Was sind die Aufgaben des Synodalvorstands?

Zu den Aufgaben des Synodalvorstands gehört es, 

  • die Wahl und die Berufung der Synodalen vorzuprüfen,
  • die Tagesordnung im Benehmen mit dem Rat der Landeskirche aufzustellen,
  • im Benehmen mit der Bischöfin Gäste einzuladen, 
  • die Durchführung der Tagung vorzubereiten,
  • über die Behandlung von Eingaben, Anregungen und Anfragen zu entscheiden, 
  • die Verhandlungsniederschrift auszufertigen,
  • die von der Landessynode beschlossenen Gesetze zur Verkündung vorzubereiten und 
  • die laufenden Geschäfte der Landessynode zwischen den Tagungen zu führen.

Artikel 95 Absatz 3 Grundordnung
§ 18 Geschäftsordnung Landessynode

Was sind die Aufgaben des oder der Präses? 

Der oder die Präses leitet die Tagungen der Landessynode. Dabei wechseln sich der oder die Präses in der Regel mit den beiden beisitzenden Mitgliedern bei der Sitzungsleitung ab. 
Die Aufgabe des oder der Präses ist es,

  • die Landessynode im Benehmen mit der Bischöfin einzuberufen, 
  • die Sitzungen der Landessynode zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen, 
  • die Verhandlungen der Landessynode zu leiten sowie die äußere Ordnung und das Hausrecht zu handhaben, 
  • die Landessynode öffentlich zu vertreten.

Artikel 96 Grundordnung

Was sind die Aufgaben der beiden beisitzenden Mitgliedern? 

Die beiden beisitzenden Mitglieder bilden gemeinsam mit dem oder der Präses den Synodalvorstand. Sie übernehmen in der Regel im Wechsel die Leitung der Sitzungen der Synodaltagung. Sie unterstützen den oder die Präses bei der Vorbereitung der Synodaltagung. 

Wird alles im Plenum behandelt oder gibt es auch Ausschussarbeit? 

Nein, es wird nicht alles im Plenum verhandelt. Die Synode hat mit dem Nominierungs- und dem Finanzausschuss zwei ständige Ausschüsse eingerichtet, die der Synode bei bestimmten Themen zuarbeiten (s. u.). Darüber hinaus können weitere Ausschüsse auf Dauer oder ad hoc eingesetzt werden. Ausgewählte Themen beraten die Synodalen auch in Gesprächskreisen und Arbeitsgruppen. 

§ 19 Absatz 2 Geschäftsordnung Landessynode 

Was ist das "Synodalbüro"? 

Das Synodalbüro unterstützt den Synodalvorstand bei der Vorbereitung der Tagung der Landessynode und den oder die Präses bei der Wahrnehmung der Aufgaben zwischen den Synodaltagungen. Darüber hinaus ist das Synodalbüro Ansprechpartner für die Landessynodalen zu allen Fragen rund um die Synode. 

Welche Aufgabe hat der Nominierungsausschuss? 

Der Nominierungsausschuss bereitet die Wahl eines Bischofs bzw. einer Bischöfin vor. Dabei geht es konkret um die Findung zwei bis drei geeigneter Kandidaten und Kandidatinnen, die der Synode zur Wahl vorgeschlagen werden können. 
Dem Nominierungsausschuss gehören an: 

  • die oder der Präses der Landessynode und ihre oder seine beiden Stellvertretungen; 
  • acht von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, davon vier Laien- und vier geistliche Mitglieder (darunter ein Propst/eine Pröpstin, ein Dekan/eine Dekanin und ein Pfarrer/eine Pfarrerin); 
  • die Prälatin oder der Prälat und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident; 
  • das berufene Mitglied aus dem Fachbereich Theologie der Philipps-Universität Marburg. 

Artikel 109 Grundordnung
§ 1 und 2 BischWahl-G

Was macht der Finanzausschuss?

Landessynode und Rat der Landeskirche bedienen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Beratung durch den Finanzausschuss. Der Finanzausschuss berät über Grundsatzfragen des landeskirchlichen Haushalts, den Haushaltsplan, Nachtragshaushalt sowie den Jahresabschluss und nimmt vor einer Ratsentscheidung zu außerplanmäßigen Vorhaben mit finanzieller Auswirkung Stellung. 
Der Ausschuss besteht aus elf Synodalen, von denen vier dem Rat der Landeskirche angehören. Außerdem gehört der Vizepräsident dem Ausschuss mit beratender Stimme an. Der Ausschuss hat das Recht, bis zu fünf sachverständige Gemeindeglieder zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

Artikel 110 Grundordnung

Was macht der Benennungsausschuss? 

Zur Vorbereitung von Wahlen kann die Synode einen sogenannten Benennungsausschuss bilden. Dieser macht Wahlvorschläge, über die zuerst abzustimmen ist. In der Vergangenheit ist dieser Ausschuss regelmäßig am Anfang der Synodalperiode eingesetzt worden. Ob er für die Vorbereitung einer Wahl zusammenkommt, entscheidet jeweils die Synode.   

Was sind die Kammern?

Kammern werden wie Ausschüsse vom Rat der Landeskirche einberufen und beauftragt. Sie befassen sich mit aktuellen Fragestellungen, die in ihren jeweiligen Themenbereich fallen. In den Kammern arbeiten Menschen aus der Landessynode, dem Landeskirchenamt und weitere fachkundige Personen aus dem kirchlichen oder außerkirchlichen Zusammenhang mit. In der Vergangenheit wurden folgende Kammern eingesetzt: Bildungskammer, Theologische Kammer, Kammer für Mission und Ökumene, Liturgische Kammer.

Zusammensetzung der Landessynode

Können nur Pfarrerinnen und Pfarrer Synodale werden? 

Nein. Ein Mitwirken von kirchlichen Laien ist ausdrücklich erwünscht. So steht u. a. in der Grundordnung, dass höchstens die Hälfte der Synodalen, die aus den Kirchenkreissynoden in die Landessynode entsandt werden, Pfarrpersonen sein dürfen. Einzige Grundvoraussetzung für alle Synodalen ist, dass sie "kirchlich erfahrene Mitglieder der Kirchengemeinden" sind. 

Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 92 Grundordnung 

Gibt es ein proportionales Verhältnis von Geistlichen und Laien?

Ja. In der Grundordnung steht, dass mindestens die Hälfte der Synodalen, die aus den Kirchenkreissynoden in die Landessynode entsandt werden, Laien sein müssen. 

Artikel 91 Absatz 1 Grundordnung

Wer kann Landessynodale oder Landessynodaler werden? 

Über drei Wege können Mitglieder in die Landessynode gelangen: 

  • sie werden von der Kreissynode ihres Heimatkirchenkreises in die Landessynode gewählt, oder 
  • sie werden vom Rat der Landeskirche berufen (s. u.) oder 
  • sie sind aufgrund ihrer beruflichen Funktion ("von Amts wegen"; s. u.) Mitglied in der Landessynode. 

Artikel 91 Grundordnung

Wie werden die Kirchenkreise in der Synode repräsentiert? 

Durch eine enge Verknüpfung von Kreissynoden und Landessynode. Jeder Kirchenkreis der Landeskirche hat eine eigene Kreissynode. Diese Kreissynoden wählen eine festgelegte Anzahl von Personen in die Landessynode. Die zu Wählenden müssen einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören, jedoch nicht Mitglied eines Kirchenvorstandes oder der Kreissynode sein. Wie viele Personen in die Landessynode gewählt werden, hängt von der Gemeindegliederzahl des jeweiligen Kirchenkreises ab (je angefangene 15.000 Mitglieder eine Person). 

Artikel 91 Absatz 1 Grundordnung

Gibt es Synodale, die schon "gesetzt" sind? 

Ja. Es gibt Personen, die "von Amts wegen" Mitglieder der Synode sind. Das heißt, dass die entsprechenden Personen ein Amt bekleiden, das eine Mitgliedschaft des oder der Amtsinhaber*in in der Synode erforderlich macht. Konkret handelt es sich dabei um die Bischöfin, den Prälaten, den Vizepräsidenten, die Pröpstinnen und den Propst und die Direktoren des Evangelischen Studienseminars und der Akademie. 

Artikel 91 Absatz 2 Grundordnung

Wer sind "berufene" Synodale? 

"Berufene" Synodale werden nicht durch die Kreissynoden in die Landessynode gewählt, sondern durch den Rat der Landeskirche berufen. Bis zu zwölf Berufene sollen wichtige gesellschaftliche Gruppen repräsentieren, "die für den Dienst der Kirche in der Welt" wichtig sind, wie z. B. die Politik, die Wissenschaft oder die Wirtschaft. 
Zwei berufene Synodale sollen bei Beginn einer neuen Synodalperiode jünger als 27 Jahre alt sein. Das Landesjugendforum kann Vorschläge machen, wer berufen werden soll.
Diese Synodalen werden durch den Rat der Vorgängersynode im Benehmen mit der Bischöfin berufen. 

Artikel 91 Absatz 3 Grundordnung

Welche Personen können in die Landessynode berufen werden?

Siehe oben ("Wer sind berufene Synodale?")

Wer ist mit "A"- und "B"-Synodale gemeint?

Die Bezeichnung "A"- und "B"-Synodale ist eine umgangssprachliche Benennung.  A-Synodale sind die ordentlichen Mitglieder, B-Synodale die stellvertretenden Mitglieder. Zur Synode werden zunächst die A-Mitglieder eingeladen. Wenn ein Mitglied nicht teilnehmen kann, muss es dies dem oder der Präses sofort mitteilen, damit das stellvertretende Mitglied eingeladen wird.  

§ 11 Absatz 1 Geschäftsordnung Landessynode

Was ist das Gelöbnis?

Mit dem Gelöbnis werden neue Mitglieder der Landessynode für die Wahrnehmung des Amtes verpflichtet. Das Gelöbnis ist vergleichbar mit dem Eid eines Ministers oder einer Ministerin auf Bundes- oder Landesebene. Vor der ersten Tagung einer neuen Landessynode geschieht dies im Eröffnungsgottesdienst. Kommt ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied erstmalig bei einer späteren Tagung dazu, wird es regelmäßig zu Beginn einer Sitzung, an der es teilnimmt, verpflichtet. 
Der oder die Präses spricht die Worte “Gelobt Ihr vor Gott, als Mitglied der Landessynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und in Treue zum Bekenntnis der Kirche danach zu trachten, dass unsere Kirche in Einigkeit des Glaubens und in der Gemeinschaft der Liebe Christi erhalten bleibe und darin wachse?” und die Mitglieder erklären nach Aufruf ihres Namens: “Ich gelobe es vor Gott."

Artikel 94 Grundordnung

Was passiert, wenn ein Mitglied der Landessynode während einer Amtsperiode den Wohnort oder die Funktion wechselt? 

Das kommt darauf an, auf welchem "Ticket" es in die Landessynode entsandt wurde. Wenn das Mitglied z. B. von einer Kreissynode in die Landessynode entsandt wurde, nach einen Wohnortwechsel aber nicht mehr Mitglied einer Kirchengemeinde im entsendenden Kirchenkreis ist, erlischt das Mandat. Pfarrer*innen können auch von der Kreissynode entsandt werden, wenn sie einen Predigtauftrag im entsprechenden Kirchenkreis haben. Wer in die Landessynode berufen wurde, bleibt Synodale*r, wenn er oder sie weiterhin Gemeindeglied einer Kirchengemeinde der EKKW ist. 

Wer gehört derzeit der Landessynode an? 

Die Landessynode soll weiblicher und jünger werden – dafür hatte die 13. Landessynode die gesetzlichen Weichen gestellt. Und das spiegelt sich in der Zusammensetzung der 14. Landessynode wider.

Artikel 91f. Grundordnung 
 

Funktion der Landessynode

Die Landessynode ist ein Organ der Kirchenleitung. Was heißt das? 

In der EKKW gibt es fünf Entscheidungsorgane. Neben der Synode den Rat der Landeskirche, das Landeskirchenamt, die Pröpstinnen und Pröpste, die Bischöfin. Die Landessynode hat in allen kirchlichen Fragen die letzte Entscheidung, soweit die Zuständigkeit nicht anders geregelt ist.

Artikel 89 Abs. 3 Grundordnung  

Welche Aufgabe hat die Synode?

Laut Grundordnung soll die Landessynode das "Leben und Wirken der Kirche in geschwisterlicher Aussprache dar(zu)stellen und (zu) fördern sowie insbesondere durch Gesetze und Ordnungen (zu) sichern und (zu) entwickeln". Sehr global formuliert - doch was heißt das genau? Dazu gibt die Grundordnung auch Auskunft und listet einen Katalog an konkreten Aufgaben auf:

  • Die Synode hört und diskutiert über Berichte zum kirchlichen Leben, der Finanzlage und der Personalplanung (Artikel 103 Grundordnung);
  • Sie beschließt Kirchengesetze (Artikel 104 Grundordnung);
  • sie beschließt den Haushalt (Artikel 111 Grundordnung);
  • sie wählt den Bischof oder die Bischöfin;
  • sie entsendet Mitglieder in den Rat der Landeskirche und 
  • wählt die Synodalausschüsse: insbesondere Nominierungsausschuss und den Finanzausschuss (Artikel 109 und 110 Grundordnung).

Artikel 90 ff. Grundordnung

Christliche Verortung

Die Landessynode ist kein Parlament wie jedes andere. Wie wird die christliche Verortung erkennbar? 

Die christliche Verortung wird an vielen Stellen erkennbar. Rechtlich vorgesehen ist allerdings nur der Gottesdienst zu Beginn einer Synodaltagung und das Gelöbnis der neuen Synodalen. 
Darüber hinaus haben sich seit vielen Amtsperioden weitere spirituelle Formate etabliert wie das tägliche Mittagsgebet um 12:00 Uhr, eine Bibelarbeit, Morgen- und Abendandachten und ein Reisesegen. Neben der gelebten Spiritualität hat sich die Synode in der Vergangenheit ein eigenes "Motto" für die Synodalperiode gegeben, das ein biblisches Wort aufgreift (z. B. "Dass Gerechtigkeit und Friede sich küssen...") und zu dem in jeder Synodaltagung ein inhaltlicher Impuls gesetzt wurde. 

Ist es für alle Synodalen verpflichtend, die Gottesdienste und Andachten zu besuchen? 

Gottesdienste und Andachten gehören zur Synodenkultur. Jeder oder jede kann aber frei entscheiden, ob er oder sie daran teilnimmt oder nicht. 

Organisatorisches

Anwesenheit: Können A- und B-Synodale sich an einzelnen Tagungstagen abwechseln? 

Ja, das geht. Wenn es absehbar ist, dass ein Mitglied nicht an allen Tagen oder Sitzungen teilnehmen kann, reicht eine Meldung an das Synodalbüro. Die Stellvertretung ist zu informieren, damit diese den Kontakt mit dem Synodalbüro aufnehmen kann. Allerdings kann der Wechsel zwischen ordentlichen und stellvertretenden Synodalen nicht innerhalb einer Sitzung erfolgen. 

§ 11 Geschäftsordnung Landessynode

Was ist zu veranlassen, wenn man, z. B. aus Krankheitsgründen kurzfristig nicht an der Synode teilnehmen kann? 

Wer kurzfristig verhindert ist, teilt dies bitte umgehend dem Synodalbüro mit. Dieses fragt die Stellvertretung an, ob eine Teilnahme an der Synode auch kurzfristig möglich ist. 

Muss man Urlaub nehmen oder kann man vom Arbeitgeber für die Tagung freigestellt werden? 

Das ist vom Arbeitgeber abhängig. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an das Synodalbüro. 

Wer trägt die Reisekosten? 

Die Mitgliedschaft in der Synode ist ein Ehrenamt. Daher entstehen Synodalen keine Kosten, weder für die Anreise noch für Unterbringung oder Verpflegung. Entstehende Kosten für die Anreise mit der Bahn oder mit dem PKW, Motorrad oder dem (Elektro-) Fahrrad (Kilometerpauschale) werden erstattet. 

Arbeit der Landessynode

Wann ist die Synode beschlussfähig? 

Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 

Artikel 98, Absatz 1 Grundordnung

Was passiert, wenn die Synode nicht beschlussfähig ist? 

Sollten weniger als zwei Drittel der Synodalen anwesend sein, ist die Synode nicht mehr beschlussfähig. Der Synodalvorstand entscheidet dann, 

  • ob einzelne Tagesordnungspunkte ohne Beschlussfassung beraten werden oder 
  • die Sitzung bis zur Herstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen oder 
  • die Tagung geschlossen wird.

§ 4, Absatz 2 Geschäftsordnung Landessynode

Wie redet man eigentlich in der Synode? 

Wer in der Synode reden möchte, zeigt dies durch Handheben an. In der Regel wird in der Reihenfolge der Meldungen aufgerufen. Wenn es zweckmäßig ist oder jemand etwas richtigstellen möchte, kann der Synodalvorstand hiervon abweichen. 
Ein Synodaler oder eine Synodale, dem oder der das Wort erteilt wird, geht an ein Mikrofon, ehe er oder sie mit ihrem Redebeitrag beginnt. So kann sie oder er von allen verstanden und der Beitrag mitprotokolliert werden.

Was sind Anträge zur Geschäftsordnung?

Es kann sein, dass man mit dem Verfahrensablauf nicht einverstanden ist; wie die Aussprache zu einem Gesetz läuft, in welcher Reihenfolge Änderungsanträge abgestimmt werden oder wie lange eine Debatte läuft. 
Wer einen Antrag zur Geschäftsordnung oder zum Schluss der Rednerliste bzw. der Beratung stellen möchte, zeigt dies an, indem er/sie sich mit beiden Händen meldet. Diese Wortmeldung ist jederzeit anzuhören. Hierdurch darf eine andere Person, die gerade redet, jedoch nicht unterbrochen werden. 

Müssen erst alle mit "Titel" begrüßt werden? 

Die Anrede mit einem bestimmten Titel wie "Herr Präses, Frau Präses" oder "Hohe Synode" ist eine höfliche Formel, auf die jedoch auch verzichtet werden kann. Auch die Anrede "Liebe Synodale" ist okay. 
Ein Hinweis: Es gibt weder den Begriff "Konsynodale" noch die Bezeichnung "Synodalin". Synodale beinhaltet mit "Syn" schon das Gemeinsame, die Zusammenkunft, alle Synodalen sind daher immer "Kon-". Synodale sind in Bezug auf das grammatikalische Geschlecht sowohl männlich wie auch weiblich: der und die Synodale.

Wessen Meinung vertreten die aus einer Kreissynode gewählten Landessynodalen? Können sie unterschiedlicher Meinung sein? 

Synodale sind in ihren Äußerungen frei von einem bestimmten Auftrag oder einer Weisung und nur dem Versprechen des Gelöbnisses (s. oben) verpflichtet. 

Artikel 94, Absatz 2 Grundordnung

Welches Abstimmungsverhältnis ist für Synodalbeschlüsse entscheidend? 

Bis auf wenige Ausnahmen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimme zählen hierbei nicht. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 

Artikel 98, Absatz 2 Grundordnung

Wann wird eine Zweidrittelmehrheit benötigt und wann reicht die einfache Mehrheit, um einen Beschluss, ein Gesetz… zu fassen? 

Ein Abstimmungsergebnis mit einer Zweidrittelmehrheit wird benötigt bei: 

  • Änderungen der Grundordnung, 
  • Einführungen von Agenden, sonstiger liturgischer Ordnungen, Katechismen und Gesangbücher, 
  • Änderungen des Bischofswahlgesetzes, 
  • und den ersten Wahlgängen zur Wahl einer neuen Bischöfin / eines neuen Bischofs. 

Artikel 98, Absatz 3 Grundordnung 
Artikel 105, Absatz 1 Grundordnung
§ 4 BischWahl-G

Wie werden Kirchengesetze verabschiedet?

Kirchengesetze werden in der Regel durch die Dezernate im Landeskirchenamt vorbereitet und zunächst dem Kollegium des Landeskirchenamtes vorgelegt. Anschließend berät der Rechtsausschuss den Entwurf, bevor der Rat der Landeskirche die Vorlage an die Landessynode beschließt. Der Rat bestimmt ein Mitglied, das das Kirchengesetz in die Landessynode einbringt. 
Das Kirchengesetz wird in der Regel in einer Tagung in drei Lesungen beraten (s. u.) und - ggf. mit Änderungen - verabschiedet oder zur Überarbeitung zurückverwiesen. 

Was versteht man unter 1./2./3. Lesung eines Kirchengesetzes?

Kirchengesetze, die durch die Synode verabschiedet werden sollen, durchlaufen drei Stufen der Beratung, die als "Lesung" bezeichnet werden. 

  1. Lesung: Die Beratung über eine Gesetzesvorlage beginnt mit deren Bekanntgabe und mit einer Aussprache über die allgemeinen Gesichtspunkte.  Diese erste Lesung schließt ohne Abstimmung. 
  2. Lesung: Hier wird über die einzelnen Abschnitte beraten. Änderungsanträge können mündlich oder schriftlich eingebracht und zur Abstimmung gestellt werden. Über die einzelnen (ggf. geänderten) Abschnitte wird abgestimmt. 
  3. Lesung:  Die Gesetzesvorlage wird im Ganzen, wie sie sich nach den gefassten Beschlüssen gestaltet hat, in dritter Lesung beraten. Bis zum Beginn der 3. Lesung kann ein schriftlicher Änderungsantrag bei dem oder der Präses eingereicht werden. Anschließend wird über die Vorlage endgültig abgestimmt. 

Die drei Lesungen dürfen nicht an einem Tag stattfinden. I. d. R. liegt zwischen der zweiten und der dritten Lesung eine Nacht, es kann aber auch die erste Lesung am ersten Tag und die zweite und dritte Lesung am Folgetag beraten werden. 

§ 23 Geschäftsordnung Landessynode

Wer bringt Gesetzesentwürfe ein? 

Gesetzesvorlagen können durch die Bischöfin, den Rat der Landeskirche oder eine in der Geschäftsordnung der Landessynode zu bestimmende Zahl ihrer Mitglieder, derzeit fünf Synodale (§ 24 Geschäftsordnung der Landessynode), eingebracht werden. 

Artikel 104 Grundordnung

Wann darf man Verständnisfragen zu den eingebrachten Gesetzesvorhaben stellen? 

Die erste Lesung bietet Raum für eine Aussprache über allgemeine Gesichtspunkte. Dort ist auch eine gute Gelegenheit, generelle Verständnisfragen zum eingebrachten Gesetz zu stellen. In der zweiten Lesung kann man dann zu speziellen Formulierungen oder Einzelthemen bei der Lesung eines Abschnitts nachfragen. In der Regel stehen die Dezernentinnen und Dezernenten bzw. Mitarbeitenden des Landeskirchenamtes, die ein Gesetz vorbereitet haben, hier für Rede und Antwort zur Verfügung.  

Wann darf man einen Änderungsantrag stellen? 

Änderungsanträge bei Gesetzesvorhaben können in der 2. Lesung mündlich oder vor der 3. Lesung schriftlich gestellt werden. 

§ 16 Absatz 2 und § 23 Absatz 3 Geschäftsordnung Landessynode

Wie müssen die Änderungsanträge gestellt werden? 

Änderungsanträge werden mündlich in der 2. Lesung gestellt und dem Synodalvorstand zur Unterstützung in Schriftform überreicht. Vor der 3. Lesung muss ein Änderungsantrag schriftlich vorgelegt werden.  

Wenn es mehrere Änderungsanträge gibt: Gibt es eine logische oder eine chronologische Reihenfolge? 

Eine logische. Weitergehende Abänderungsanträge werden vor denen behandelt, die eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten. 

§ 25 Geschäftsordnung Landessynode

Warum können nicht alle drei Lesungen an einem Tag durchgeführt werden?

Die drei Lesungen haben den Sinn, die Gesetzgebung wohlüberlegt durchzuführen, und dazu gehört auch, eine Nacht darüber zu schlafen. Daher gilt: "Die zweite und dritte Lesung sollen nicht am gleichen Tage stattfinden. Von diesem Erfordernis kann dann abgesehen werden, wenn die erste Lesung bereits an einem anderen Tage stattgefunden hat." 

§ 23 Absatz1 der Geschäftsordnung Landessynode

Wann gilt ein Gesetz als verabschiedet? 

Ein Gesetz gilt dann als verabschiedet, wenn es nach der 3. Lesung die erforderliche Mehrheit der Stimmen erhalten hat. 

Was passiert, wenn ein Gesetzesentwurf in der Synode keine Mehrheit findet?

Dann ist das Gesetz gescheitert. Grundsätzlich kann der Gesetzentwurf bei der nächsten Tagung der Synode wieder eingebracht werden – sinnvollerweise in einer modifizierten Fassung, die den geäußerten Bedenken der Synodalen Rechnung trägt. 

Hat die Synode auch ein Initiativrecht für ein Gesetz? 

Ja, hat sie. Eine Gesetzesvorlage aus dem Kreis der Synodalen muss von mindestens fünf Synodalen eingebracht werden. Sollte eine Gesetzesvorlage nicht rechtzeitig eingereicht worden sein, um sie auf die Tagesordnung zu setzen, gelten die Regelungen zur selbständigen Antragstellung während der Sitzung (s. u.).

§§ 24, 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 Geschäftsordnung Landessynode

Was kann auf der Synode außer Gesetzesentwürfen verhandelt werden? 

Neben der Verabschiedung von Gesetzen gibt es eine Vielzahl von weiteren Gegenständen, die in den Tagungen verhandelt werden (können):

  • z. B. Berichte zum kirchlichen Leben, der Finanzlage und der Personalplanung (Artikel 103 Grundordnung), 
  • Beschluss über den Haushalt, 
  • Beschlüsse zu Resolutionen zu wichtigen, gesellschaftspolitischen Themen. 

 
Ein Thema ist wichtig und sollte nach der Meinung eines Mitglieds der Synode von der Landessynode beraten werden. Es steht aber nicht auf der Tagesordnung. Welche Möglichkeiten gibt es?

Es gibt die Möglichkeit, dass Synodale selbstständige Anträge stellen, die sich nicht auf einen zur Beratung stehenden Gegenstand beziehen. Dieser Antrag muss spätestens in der Sitzung dem oder der Präses schriftlich überreicht werden. 

  • Wenn der oder die Präses oder eine von ihm oder ihr beauftragte Person die Anfrage umgehend beantworten kann, ist der Antrag erledigt. 
  • Sollte eine abschließende Beantwortung nicht so zügig möglich sein, müssen mindestens vier weitere Synodale den Antrag unterstützen. 
  • Findet der Antrag die nötige Unterstützung, entscheidet die Synode, ob er auf der laufenden Tagung behandelt werden soll. 

Wenn eine Anfrage gestellt wird, die "für das äußere und innere Leben der Landeskirche von allgemeiner Bedeutung" ist, kann diese spätestens eine Woche vor Beginn der Tagung an den Synodalvorstand gerichtet werden.  

§§ 31, 32 Geschäftsordnung Landessynode

Was versteht man unter einer "Aussprache"? 

Eine Aussprache dient der Klärung von offenen Fragen und der Meinungsbildung. Sie findet z. B. nach einem Bericht statt.

Wann treten verabschiedete Gesetze in Kraft?

Kirchengesetze und Verordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.  Sie treten einen Tag nach der Verkündung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 106 Absatz 1 Grundordnung

Rat der Landeskirche

Was ist der Rat der Landeskirche? 

Der Rat ist u. a. Verbindungsorgan zu den kirchenleitenden Gremien zwischen den Synodaltagungen. 

Welche Funktion hat der Rat der Landeskirche?

Der Rat berät die wesentlichen Themen des kirchlichen Lebens. Er entscheidet über Personalberufungen auf Vorschlag der Bischöfin (u. a. die Stellvertreter der Bischöfin, die Pröpstinnen und Pröpste, die Dezernentinnen und Dezernenten des Landeskirchenamtes und die Dekaninnen und Dekane der Kirchenkreise in ihre Ämter). Der Rat kann zwischen den Tagungen der Landessynode unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsverordnungen erlassen. 

Wer sitzt "von Amts wegen" im Rat der Landeskirche?

"Von Amts wegen" sitzen die Bischöfin und ihre beiden Stellvertreter (Prälat und Vizepräsident), die drei Pröpstinnen und Pröpste sowie der Synodalvorstand im Rat der Landeskirche. Den Vorsitz im Rat führt die Bischöfin, der erste Stellvertreter ist der oder die Präses der Landessynode.

Wer wird in den Rat gewählt?

In den Rat werden acht Mitglieder der Synode gewählt; dabei ist gesetzlich festgelegt, dass von den acht gewählten Mitgliedern sechs Laien sein müssen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. 

Wie oft tagt der Rat? 

Der Rat tagt in der Regel monatlich. Bis auf zwei zweitägige Klausurtagungen sind die Tagungen eintägig. 

Download:

Die Fragen und Antworten zur Landessynode können Sie auch hier herunterladen

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