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Besonderes Kirchgeld

Das sogenannte besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist eine besondere Art der Kirchensteuer. Es wird von den Kirchenmitgliedern erhoben, die kein oder im Vergleich zum Ehegatten über ein geringes Einkommen verfügen und deren Ehemann oder Ehefrau keiner steuererhebenden Kirche angehört und daher nicht kirchensteuerpflichtig ist. Bei einer Ehe, wo nur ein Ehegatte Mitglied einer steuererhebenden Kirche ist, spricht man von der so genannten „glaubensverschiedenen Ehe“. Diese ist abzugrenzen von der konfessionsverschiedenen Ehe, bei der die Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen angehören.

Ausgangspunkt für das besondere Kirchgeld ist das gemeinsame zu versteuernde Familieneinkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung bei der Steuerveranlagung. Das besondere Kirchgeld knüpft an diese Bemessungsgrundlage an, da davon ausgegangen wird, dass der "Lebensführungsaufwand" des Mitgliedes, was über kein eigenes oder ein geringeres Einkommen verfügt, durch das Einkommen des Ehegatten teilweise gedeckt wird. Aus diesem Grund wurde die Tabelle des besonderen Kirchgeldes entwickelt, die durch den Hess. Kultusminister genehmigt und veröffentlicht wurde. Diese Tabelle beruht auf der Erfahrung, dass der Lebensführungsaufwand durch das Einkommen des mehrverdienenden Ehegatten zum Teil mitbestimmt wird. Das nicht das gesamte Einkommen zur Sicherstellung des Lebensführungsaufwandes des weniger verdienenden Ehegatten dient, wird bei der Erhebung des besonderen Kirchgeldes berücksichtigt, denn die Belastung durch das besondere Kirchgeld liegt bei 0,3 % bis 1,2 % des zu versteuernden Einkommens. Entsprechend fällt die Belastung bei der Festsetzung des besonderen Kirchgeldes geringer aus, als wenn beide Ehegatten steuerpflichtig wären und insofern der Hebesatz von 9 % angewendet werden würde.

Die Höhe des jeweiligen besonderen Kirchgeldes hängt von dem zu versteuernden Einkommen ab. Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen insgesamt unter 40.000 € (ab 2022; bis einschließlich 2021 unter 30.000 €), so fällt kein besonderes Kirchgeld an. Die Höhe des besonderen Kirchgeldes bei einem Einkommen über 40.000 € wird anhand der einzelnen Stufen der Tabelle ersichtlich. Die Tabelle für das besondere Kirchgeld könnn Sie der Kirchensteuerordnung der EKKW entnehmen.

Verfügen beide Ehegatten über ein Einkommen, so wird eine Vergleichsberechnung vollzogen, bei der das entsprechende besondere Kirchgeld mit der Kirchensteuer, die das Mitglied entsprechend des Anteils an der Einkommensteuer zahlen müsste, verglichen wird. Durch die Finanzverwaltung wird in der Folge der höhere Betrag festgesetzt. Die im Veranlagungsjahr gezahlte Kirchensteuer (z. B. im Rahmen des Abzugs vom Lohn/Gehalt) wird darauf vollständig angerechnet.

Bei der Einkommensteuerveranlagung (Steuererklärung) ist das besondere Kirchgeld wie auch die Kirchensteuer insgesamt als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig, wodurch sich die Effektivbelastung noch einmal deutlich verringert.

Werden die Ehegatten, die in einer glaubensverschiedenen Ehe leben, steuerlich getrennt veranlagt, so wird auch kein besonderes Kirchgeld erhoben, da die Einkünfte der Ehegatten getrennt voneinander berücksichtigt werden.

Um nachvollziehen zu können, wann und in welcher Höhe das besondere Kirchgeld festgesetzt wird, haben wir nachfolgend drei Beispielfälle für Sie aufgeführt. Steuerjahr ist in allen Fällen das Jahr 2023 sowie die für das Jahr 2023 geltende Tabelle für das besondere Kirchgeld (diese hat sich mit Wirkung des Steuerjahres 2022 geändert).
 

Beispiele

Beispiel 1:

Herr Mustermann ist Mitglied der Evangelischen Kirche und verfügt über kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau, Frau Mustermann, verfügt über ein Einkommen und ist kein Mitglied einer steuererhebenden Kirche. Die beiden haben keine Kinder.

(Grundlage: Steuertabelle für das Steuerjahr 2023)

Zu versteuerndes Einkommen für die Berechnung der Kirchensteuer (laut „Berechnung der Kirchensteuer“ im Steuerbescheid)55.750,00 €
Festzusetzendes besonderes Kirchgeld (laut der Tabelle fällt das Einkommen unter Stufe 2)    156,00 €

Das besondere Kirchgeld beträgt in diesem Fall 156,00 € für das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und wird in der Folge auf das Mitglied der Evangelischen Kirche, Herrn Mustermann, festgesetzt.

Beispiel 2:

Herr Mustermann ist Mitglied der Evangelischen Kirche und verfügt über kein eigenes Einkommen. Seine Ehefrau, Frau Mustermann, verfügt über ein Einkommen und ist kein Mitglied einer steuererhebenden Kirche. Die Eheleute Mustermann haben zwei Kinder.

(Grundlage: Steuertabelle für das Steuerjahr 2023)

Einkommen55.750,00 €
Abzgl. Freibeträge für die beiden Kinder (jeweils 8.952 € in 2023)17.904,00 €
Zu versteuerndes Einkommen für die Berechnung der Kirchensteuer (laut „Berechnung der Kirchensteuer“ im Steuerbescheid)37.846,00 €
Festzusetzendes besonderes Kirchgeld         0,00 €

Mit der Berücksichtigung der Freibeträge für die beiden Kinder sinkt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen unter die Grenze von 40.000 €, ab der das besondere Kirchgeld im Jahr 2023 erhoben wird. Es wird deshalb kein besonderes Kirchgeld festgesetzt.

Beispiel 3:

Herr Mustermann ist Mitglied der Evangelischen Kirche. Seine Ehefrau, Frau Mustermann, ist kein Mitglied einer steuererhebenden Kirche. Die Eheleute Mustermann verfügen beide über ein Einkommen und haben keine Kinder.

(Grundlage: Steuertabelle für das Steuerjahr 2023)

Zu versteuerndes Einkommen für die Berechnung der Kirchensteuer (laut „Berechnung der Kirchensteuer“ im Steuerbescheid)180.000,00 €
Tarifliche Einkommensteuer (Splittingtarif)   55.654,00 €
Auf den Ehemann (Kirchenmitglied) entfällt ein Anteil von 25 % der Einkommensteuer (die Ermittlung erfolgt durch das Finanzamt)  14.231,50 €
Auf den Anteil des Ehemannes festzusetzende Kirchensteuer i. H. v. 9 %    1.280,84 €
Festzusetzendes besonderer Kirchgeld (auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen)    1.560,00 €

Die Vergleichsberechnung ergab, dass auf das Mitglied, Herrn Mustermann, anhand des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ein besonderes Kirchgeld in Höhe von 1.560,00 € (Stufe 9 der Tabelle) festzusetzen ist, da dieses höher ist als die Kirchensteuer mit 9 %. Die im Jahr von Herrn Mustermann bereits entrichtete evangelische Kirchensteuer wird auf das besondere Kirchgeld von 1.560,00 € angerechnet.