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Weiterführende Informationen

Nachfolgend möchten wir weitere Fragen beantworten, die auf den vorherigen Seiten nicht explizit thematisiert wurden.

Wie werden die Kirchensteuern in der EKKW eingezogen?

Um den Verwaltungsaufwand möglichst geringhalten zu können, hat die EKKW die Einziehung der Kirchensteuern auf die staatliche Finanzverwaltung übertragen. Für die Erhebung der Kirchensteuern muss die EKKW einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3 % der Kirchensteuern an die Finanzverwaltung zahlen. Eine eigene kirchliche Steuerverwaltung wäre für die EKKW im Vergleich jedoch teurer.

Dabei trügt der Eindruck, dass eine Trennung zwischen Staat und Kirche nicht besteht. Denn die Finanzverwaltung tritt in diesem Fall als Dienstleister auf, weshalb sie auch eine Verwaltungsgebühr (Verwaltungskostensatz) von der EKKW erhebt.

Letztlich ein Gewinn für beide Seiten, denn der Staat erzielt Einnahmen und die EKKW kann auf ein eigenes, kostenträchtigeres Einzugssystem verzichten. So können die Kirchensteuermittel umfangreicher für die Aufgaben und Aktivitäten der EKKW eingesetzt werden.

Kann ich gegen die Festsetzung der Kirchensteuer Einspruch/Widerspruch einlegen?

Für Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz in den Bundesländern Hessen oder Thüringen haben, ist das örtliche Finanzamt die zuständige Einspruchs- bzw. Widerspruchsstelle. Dies gilt auch für den Einspruch/Widerspruch in Kirchensteuerangelegenheiten. In Thüringen ist der Einspruch und in Hessen ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf, der nur direkt bei den Finanzämtern eingelegt werden kann.

Bitte beachten Sie die Fristen und weiteren Informationen, die Sie der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Einkommensteuerbescheides entnehmen können.

Wie und wo kann ich wieder in die Kirche eintreten?

Für den (Wieder-)Eintritt in die Evangelische Kirche stehen Ihnen zwei Wege offen.

Der erste Weg ist der direkte Kontakt zu Ihrer Pfarrerin oder Ihrem Pfarrer in der Gemeinde. Viele Kirchengemeinden finden Sie im Internet, aber auch das Telefonbuch enthält die Kontaktdaten des jeweiligen Pfarramtes. Die Pfarrerinne und Pfarrer stehen Ihnen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

Der zweite Weg für den (Wieder-)Eintritt sind die Kircheneintrittsstellen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck. Diese werden von Pfarrerinnen und Pfarrern geleitet und stehen ebenfalls für die vielfältigen Fragen zur Verfügung.

Ausführliche Informationen über den (Wieder-)Eintritt erhalten Sie hier.

Wer ist kirchensteuerpflichtig und ab wann beginnt und endet die Kirchensteuerpflicht?

Die Kirchensteuerpflicht sowie deren Beginn und Ende wird in § 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes geregelt.

Demnach sind alle natürlichen Personen, die einer steuerberechtigten Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Hessen haben, kirchensteuerpflichtig.

Die Kirchensteuerpflicht beginnt bei Aufnahme in eine steuerberechtigte Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt von einer anderen steuerberechtigten Kirche wirksam geworden ist. Des Weiteren beginnt die Kirchensteuerpflicht bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Land Hessen begründet worden ist.

Beispiel: Erfolgt die Aufnahme bzw. der Umzug in das Gebiet der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck am 15. Januar, so beginnt die Kirchensteuerpflicht am 1. Februar.

Die Kirchensteuerpflicht endet

  • bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats

  • bei einem Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Land Hessen aufgegeben worden ist

  • bei Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist

  • bei Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

Beispiel: Erfolgt der Austritt bzw. der Umzug aus der Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck am 15. Januar, so endet die Kirchensteuerpflicht am 31. Januar.

Wie wird die Kirchensteuer ermittelt, wenn die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand?

Dies wird in § 5 Absatz 4 des Hess. Kirchensteuergesetzes geregelt.

Demnach wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe.

Bei der Ermittlung der Kirchensteuer werden die maßgebenden Beträge für die Ermittlung der Kirchensteuer, unabhängig von dem Zeitpunkt des Austritts/Umzugs, also durch zwölf Monate dividiert und mit der Anzahl der Monate, in der die Person steuerpflichtig war, multipliziert.